Während bei Dienstleistungen bestimmte Ausnahmen gelten, sind bei Produkten alle Unternehmen betroffen – unabhängig von ihrer Größe.
Experten-Tipp von InnoGE: Achten Sie besonders auf Mischmodelle in Ihrem Unternehmen. Oft bieten Unternehmen sowohl Produkte als auch Dienstleistungen an. In diesem Fall können unterschiedliche Regelungen für verschiedene Geschäftsbereiche gelten – ein komplexes Szenario, das professionelle Beratung erfordert.
Besonders betroffen sind Unternehmen aus diesen Branchen:
E-Commerce: Online-Händler mit eigenen Shops oder Marktplatzpräsenzen
IT und Telekommunikation: Anbieter von Hardware, Software und Kommunikationsdiensten
Finanzdienstleistungen: Banken, Versicherungen und andere Anbieter von Online-Banking
Verkehrs- und Mobilitätsdienstleister: Bahn-, Bus- und Fluggesellschaften mit digitalen Angeboten
Unterhaltungselektronik: Hersteller von Smartphones, TVs und anderen digitalen Endgeräten
Verlage und Medienunternehmen: Anbieter von E-Books und digitalen Publikationen
Softwareentwickler: Hersteller von Apps und anderen digitalen Anwendungen
Ausnahmen für Kleinstunternehmen – aber nur teilweise
Eine wichtige Ausnahme gilt für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen. Als Kleinstunternehmen gelten Unternehmen, die:
Achtung: Diese Ausnahme gilt NICHT für Kleinstunternehmen, die Produkte herstellen, importieren oder vertreiben. Hier muss die Barrierefreiheit in jedem Fall gewährleistet werden.
Beispiele für Einrichtungen, für die die Pflicht ab Juni 2025 gelten würde
Unternehmen | Beschreibung | BFSG-Pflicht? |
Online-Shop GmbH | 12 Mitarbeiter, verkauft Kleidung online | Ja, vollständig betroffen |
Mini-App UG | 5 Mitarbeiter | entwickelt mobile Apps Ja für Produkte (Apps), nein für B2B Dienstleistungen |
Elektronik-Import KG | 8 Mittarbeiter, importiert Tablets aus China | Ja, da Produkte betroffen sind |
Digital-Service UG | 6 Mitarbeiter, bietet Online-Beratung an | Nein, Kleinstunternehmen mit reiner B2B Dienstleistung |
CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärungen
Ein weiterer wichtiger Aspekt des BFSG ist die Pflicht zur CE-Kennzeichnung für betroffene Produkte. Hersteller, Händler und Importeure müssen:
Eine EU-Konformitätserklärung erstellen, die bestätigt, dass ihr Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt
Das CE-Zeichen sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seiner Verpackung anbringen
Technische Unterlagen zur Konformitätsbewertung für mindestens fünf Jahre aufbewahren