Stellen Sie sich vor: Ab dem 28. Juni 2025 könnte Ihr Unternehmen plötzlich gegen das Gesetz verstoßen – ohne es zu wissen. Der Grund? Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), kurz Barrierefreiheitsgesetz, verpflichtet dann zahlreiche Unternehmen, ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Was früher nur für öffentliche Einrichtungen galt, wird zur Pflicht für die Privatwirtschaft. Die technischen Anforderungen sind komplex, und bei Nichteinhaltung einer Barrierefreiheitsrichtlinie drohen empfindliche Bußgelder von bis zu 100.000 €.
Digitale Barrierefreiheit erfordert tiefgreifendes Fachwissen. Die meisten Unternehmen verfügen nicht über die notwendigen internen Ressourcen, um die komplexen Anforderungen des BFSG umzusetzen. Genau hier kommt InnoGE ins Spiel – als Experte für individuelle Softwareentwicklung helfen wir Ihnen, Ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen rechtzeitig dem Gesetz konform zu gestalten. Ganz egal, ob Sie nun Online Termin-Buchungs-Tools oder andere Software in den Verkehr gebracht haben.
Digitale Barrierefreiheit wird Pflicht: Die technische Umsetzung erfordert spezialisiertes Know-how in Softwareentwicklung.
Betroffene Produkte und Angebote: Das Gesetz erfasst zahlreiche digitale Produkte und Dienstleistungen – von Unternehmens-Apps und Webportalen über Online-Shops bis hin zu E-Book-Readern und Self-Service-Terminals.
Ausnahmen prüfen lassen: Kleinstunternehmen, mit weniger als 10 Mitarbeitern und höchstens einen Jahresumsatz von 2 Millionen euro erzielen, sind bei Dienstleistungen ausgenommen – jedoch nicht bei digitalen Produkten.
Tiefgreifende technische Anforderungen: Es geht um komplexe Programmieranforderungen wie ARIA-Attribute, semantisches HTML und spezielle JavaScript-Funktionen, die nur von erfahrenen Entwicklern korrekt implementiert werden können.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist die deutsche Umsetzung der Richtlinie 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates, besser bekannt als European Accessibility Act (EAA). Es wurde am 16. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 28. Juni 2025 in Kraft.
Dieses Gesetz markiert einen Wendepunkt: Was bisher hauptsächlich für öffentliche Stellen galt, wird nun zur Pflicht im Wirtschaftsleben. Der Gesetzgeber fordert, dass digitale Produkte und Dienstleistungen „für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.“ (Vgl. Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG), § 4 Barrierefreiheit in https://www.gesetze-im-internet.de/)
Im Kern zielt das BFSG darauf ab, digitale Barrieren für etwa 80 Millionen Menschen mit Behinderungen in der EU abzubauen. Dies umfasst nicht nur sichtbare Einschränkungen, sondern auch temporäre oder altersbedingte Beeinträchtigungen. Die Zielgruppe ist also deutlich größer als oft angenommen:
Rund 7,9 Millionen Menschen in Deutschland leben mit einer Schwerbehinderung
Etwa 4 Millionen Menschen sind von Farbfehlsichtigkeit betroffen
Über 1,2 Millionen Menschen haben starke Sehbeeinträchtigungen – dabei sind nicht alle blinden Betroffenen vollständig blind, sondern besitzen noch eine gewisse Sehkraft.
Mehr als 80.000 Menschen sind gehörlos
Experten-Tipp von InnoGE: Barrierefrei zu sein ist mehr als eine gesetzliche Pflicht – sie eröffnet Ihrem Unternehmen Zugang zu einem bisher oft übersehenen Markt. Mit über 1 Milliarde Menschen weltweit, die mit einer Behinderung leben, erhöhen Sie durch barrierefreie Produkte Ihre potenzielle Kundenbasis erheblich.
Tim Geisendörfer
Founder & CEO
Für die Softwareentwicklung bedeutet das BFSG einen Paradigmenwechsel: Barrierefreiheit muss von Anfang an mitgedacht werden, statt sie nachträglich zu implementieren. Diese "Accessibility by Design"-Philosophie erfordert spezialisiertes Entwicklungs-Know-how und einen strukturierten Ansatz, der weit über das übliche Projektmanagement hinausgeht.
Die Grundprinzipien des BFSG orientieren sich an vier Säulen:
Wahrnehmbarkeit: Alle Informationen müssen über verschiedene Sinneskanäle zugänglich sein
Bedienbarkeit: Die Nutzung muss ohne Einschränkungen möglich sein
Verständlichkeit: Inhalte und Bedienung müssen für alle nachvollziehbar sein
Robustheit: Die Anwendung muss mit verschiedenen Hilfstechnologien kompatibel sein
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz definiert klar, welche Produkte und Dienstleistungen barrierefrei gestaltet werden müssen. Der Geltungsbereich ist überraschend breit und betrifft nahezu alle Unternehmen, die digitale Angebote in Verkehr gebracht haben.
Das BFSG erfasst zahlreiche Beispiele, die maßgeschneiderte Programmierung erfordern, um die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte zu erfüllen, um für alle Verbraucherinnen und Verbraucher in der Gesellschaft nutzbar zu sein:
Hardwaresysteme für Universalrechner: Computer, Notebooks, Tablets und deren Betriebssysteme
Smartphones und mobile Endgeräte: Alle Mobiltelefone und Verbraucherendgeräte für Telekommunikationsdienste
Selbstbedienungsterminals: Geldautomaten, Ticketautomaten, Check-in-Automaten und interaktive Informationsterminals
E-Book-Lesegeräte: Alle Geräte, die speziell zum Lesen von E-Books konzipiert sind
Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang: Smart-TVs, Streaming-Geräte und ähnliche interaktive Technik
Router und Netzwerkgeräte: Technische Komponenten für den Internetzugang
Für diese Produkte sind die technischen Anforderungen besonders komplex, da sie tiefe Eingriffe in den Quellcode erfordern. Die barrierefreie Gestaltung muss dabei bereits im Entwicklungsprozess berücksichtigt werden, was spezialisierte Programmierexpertise voraussetzt.
Experten-Tipp von InnoGE: Bei einer Software ist besonders wichtig zu verstehen, dass barrierefreie Entwicklung bis zu 60% günstiger ist, wenn sie von Anfang an mitgedacht wird, statt sie nachträglich zu implementieren. Eine frühzeitige Beratung spart Ihnen erhebliche Kosten.
Auch eine Reihe von Dienstleistungen und Services sind von dem Gesetz betroffen.
Was viele Unternehmen übersehen: Selbst wenn Ihre primären Produkte oder Dienstleistungen nicht unter das BFSG fallen, kann das Gesetz trotzdem Auswirkungen auf Ihre Webseite haben, sofern sie dem „elektronischen Geschäftsverkehr“ dient. Dies trifft zu, wenn Verbraucher:
Online Käufe tätigen können
Verbindliche Buchungen vornehmen können
Verträge abschließen können
Personalisierte Services nutzen können
Diese Liste ist nicht abschließend, und die Rechtsprechung wird den Geltungsbereich vermutlich noch erweitern. Wir empfehlen daher, schon jetzt vorausschauend zu handeln, um alle Verbraucherinnen und Verbraucher zu erreichen.
Digitale Barrierefreiheit ist mehr als nur ein Schlagwort – sie erfordert tiefgreifende technische Anpassungen und ein grundlegendes Umdenken in der Softwareentwicklung. Die Anforderungen des BFSG orientieren sich an internationalen Standards wie den Web-Content Accessibility Guidelines (WCAG) und der Europäischen Norm EN 301 549.
Das fundamentale Konzept hinter barrierefreier Software verfolgt das Ziel, jede Information über mindestens zwei Sinne verfügbar zu machen. Dies erfordert spezifische Programmieransätze, die weit über traditionelle Entwicklungsmethoden hinausgehen:
WCAG-Konformität als Maßstab
Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) in Version 2.1 auf Konformitätsstufe AA dienen als internationaler Standard für digitale Barrierefreiheit und werden vom BFSG als Benchmark herangezogen. Die Umsetzung dieser Guidelines erfordert fundierte Kenntnisse in der Frontend- und Backend-Entwicklung:
Perzeptibel: Alle Inhalte müssen wahrnehmbar sein
Operabel: Alle Funktionen müssen bedienbar sein
Verständlich: Alle Informationen müssen nachvollziehbar sein
Robust: Alle Komponenten müssen mit Hilfstechnologien kompatibel sein
Durch unsere Expertise in barrierefreier, individueller Softwareentwicklung können wir bei InnoGE diese komplexen technischen Barrierefreiheitsanforderungen für Sie umsetzen und Ihre digitalen Produkte sowie Dienstleistungen BFSG-konform gestalten.
Das BFSG betrifft eine breite Palette von Unternehmen – möglicherweise mehr, als Sie zunächst vermuten würden. Die genaue Kenntnis der Betroffenheit ist essenziell, um rechtzeitig entsprechende Maßnahmen einzuleiten und kostspielige Nachbesserungen zu vermeiden. Das Gesetz unterscheidet zwischen verschiedenen „Wirtschaftsakteuren“, die jeweils spezifische Pflichten erfüllen müssen:
Hersteller: Unternehmen, die digitale Produkte entwickeln oder entwickeln lassen
Bevollmächtigte: Vertretungsbefugte Personen oder Unternehmen im Auftrag eines Herstellers
Einführer (Importeure): Unternehmen, die Produkte aus Drittländern in die EU importieren
Händler: Unternehmen, die digitale Produkte in der Lieferkette bereitstellen
Dienstleistungserbringer: Anbieter digitaler Dienstleistungen für Verbraucher
Die Unternehmensgröße spielt unter Umständen eine Rolle. Unsere Infografik fasst als Faustregel zusammen:
Während bei Dienstleistungen bestimmte Ausnahmen gelten, sind bei Produkten alle Unternehmen betroffen – unabhängig von ihrer Größe.
Experten-Tipp von InnoGE: Achten Sie besonders auf Mischmodelle in Ihrem Unternehmen. Oft bieten Unternehmen sowohl Produkte als auch Dienstleistungen an. In diesem Fall können unterschiedliche Regelungen für verschiedene Geschäftsbereiche gelten – ein komplexes Szenario, das professionelle Beratung erfordert.
Besonders betroffen sind Unternehmen aus diesen Branchen:
E-Commerce: Online-Händler mit eigenen Shops oder Marktplatzpräsenzen
IT und Telekommunikation: Anbieter von Hardware, Software und Kommunikationsdiensten
Finanzdienstleistungen: Banken, Versicherungen und andere Anbieter von Online-Banking
Verkehrs- und Mobilitätsdienstleister: Bahn-, Bus- und Fluggesellschaften mit digitalen Angeboten
Unterhaltungselektronik: Hersteller von Smartphones, TVs und anderen digitalen Endgeräten
Verlage und Medienunternehmen: Anbieter von E-Books und digitalen Publikationen
Softwareentwickler: Hersteller von Apps und anderen digitalen Anwendungen
Eine wichtige Ausnahme gilt für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen. Als Kleinstunternehmen gelten Unternehmen, die:
Weniger als 10 Personen beschäftigen UND
Einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro aufweisen
Achtung: Diese Ausnahme gilt NICHT für Kleinstunternehmen, die Produkte herstellen, importieren oder vertreiben. Hier muss die Barrierefreiheit in jedem Fall gewährleistet werden.
Beispiele für Einrichtungen, für die die Pflicht ab Juni 2025 gelten würde
Unternehmen | Beschreibung | BFSG-Pflicht? |
Online-Shop GmbH | 12 Mitarbeiter, verkauft Kleidung online | Ja, vollständig betroffen |
Mini-App UG | 5 Mitarbeiter | entwickelt mobile Apps Ja für Produkte (Apps), nein für B2B Dienstleistungen |
Elektronik-Import KG | 8 Mittarbeiter, importiert Tablets aus China | Ja, da Produkte betroffen sind |
Digital-Service UG | 6 Mitarbeiter, bietet Online-Beratung an | Nein, Kleinstunternehmen mit reiner B2B Dienstleistung |
Ein weiterer wichtiger Aspekt des BFSG ist die Pflicht zur CE-Kennzeichnung für betroffene Produkte. Hersteller, Händler und Importeure müssen:
Eine EU-Konformitätserklärung erstellen, die bestätigt, dass ihr Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt
Das CE-Zeichen sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seiner Verpackung anbringen
Technische Unterlagen zur Konformitätsbewertung für mindestens fünf Jahre aufbewahren
InnoGE ist Ihr verlässlicher Partner, um Ihre Produkte entsprechend aktuellem Recht barrierefrei zu gestalten und allen Menschen Zugang zu Ihrem Unternehmen zu geben. Handeln Sie jetzt proaktiv, vermeiden kostspielige Sanktionen und positionieren sich zugleich als verantwortungsbewusste Marktteilnehmer in einem zunehmend inklusiven Wirtschaftsumfeld. Wir unterstützen Sie dabei, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen und gleichzeitig die Benutzerfreundlichkeit für alle Menschen zu verbessern.
Wir von InnoGE bietet Ihnen:
Ganzheitliche Barrierefreiheitsanalyse Ihrer bestehenden Software und Apps
Individuell entwickelte Anpassungsstrategien für Ihre spezifischen digitalen Produkte
Effiziente Implementierung barrierefreier Funktionalitäten durch erfahrene Entwickler
Qualitätssicherung und Zertifizierung gemäß den aktuellen WCAG-Richtlinien
Schulungen für Ihre Teams zu barrierefreier Entwicklung und Design
Durch die Zusammenarbeit mit InnoGE profitieren Sie von einem strukturierten Ansatz, der Ihnen Rechtssicherheit garantiert und gleichzeitig neue Nutzerpotenziale erschließt. Barrierefreiheit ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern auch eine wirtschaftliche Chance.
Unsere Kunden schätzen besonders unsere praxisnahe Herangehensweise und die transparente Kommunikation während des gesamten Projekts. Wir legen Wert auf nachhaltige Lösungen, die sich harmonisch in Ihre bestehenden Systeme integrieren und beginnen zu diesem Zweck mit einem detaillierten Plan.
Mit InnoGE als Partner setzen Sie auf Expertise und Erfahrung im Bereich digitaler Barrierefreiheit. Stellen Sie jetzt die Weichen für eine gesetzeskonforme und zukunftssichere digitale Präsenz.
Die Missachtung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes kann für Unternehmen schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen. Wer die gesetzlichen Vorgaben nicht rechtzeitig umsetzt, muss mit verschiedenen Sanktionen rechnen.
Ab dem Stichtag am 28. Juni 2025 werden betroffene Produkte sowie Dienstleistungen einer strengen Marktüberwachung unterliegen. Zuständige Behörden werden regelmäßig Kontrollen durchführen und können bei festgestellten Verstößen unverzüglich eingreifen. Diese Überwachungsmechanismen werden sowohl durch stichprobenartige Prüfungen als auch durch Beschwerden von Verbrauchern oder Wettbewerbern ausgelöst.
Die rechtlichen Folgen bei Verstößen sind vielfältig. Behörden können die sofortige Beseitigung von Mängeln anordnen oder im Extremfall die weitere Bereitstellung eines nicht-barrierefreien Produkts komplett untersagen. Zudem drohen empfindliche Bußgelder, deren Höhe je nach Schwere des Verstoßes und Unternehmensgröße variieren kann. Wiederholte Verstöße werden mit verschärften Sanktionen geahndet, was die finanziellen Risiken deutlich erhöht.
Neben diesen unmittelbaren rechtlichen Konsequenzen entstehen auch erhebliche Wettbewerbsnachteile. Unternehmen, die gegen das BFSG verstoßen, riskieren Reputationsschäden und den Verlust von Kundensegmenten. Sie könnten zudem von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden und geraten gegenüber barrierefreien Wettbewerbern ins Hintertreffen.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen, bietet jedoch gleichzeitig wertvolle Chancen für nachhaltige Geschäftsentwicklung. Wer das Gesetz nicht nur als Pflicht, sondern als strategische Chance begreift, kann davon in vielerlei Hinsicht profitieren.
Die Umsetzung barrierefreier Produkte und Dienstleistungen ist ein wichtiger Beitrag zur gesellschaftlichen Verantwortung von Unternehmen. In einer Zeit, in der soziale Nachhaltigkeit zunehmend an Bedeutung gewinnt, signalisieren Unternehmen damit ein klares Bekenntnis zu Inklusion und Teilhabe. Diese Positionierung stärkt nicht nur das Unternehmensimage, sondern entspricht auch den wachsenden Erwartungen von Kunden, Mitarbeitern und Geschäftspartnern an ethisches Unternehmenshandeln.
Mit barrierefreien Produkten und Dienstleistungen erschließen Sie neue Zielgruppen. In Deutschland leben etwa 13 Millionen Menschen mit Behinderungen – ein erhebliches Marktpotenzial, das bislang oft unterschätzt wird. Hinzu kommen ältere Menschen, die von barrierefreien Angeboten ebenfalls profitieren.
Die Prinzipien, die barrierefreie Angebote auszeichnen – wie Klarheit, Verständlichkeit und intuitive Bedienbarkeit – verbessern das Nutzererlebnis für alle Menschen, unabhängig von individuellen Einschränkungen.
Barrierefreiheit im digitalen Kontext bedeutet, dass Webseiten, Apps und andere digitale Angebote von allen Menschen unabhängig von ihren individuellen Fähigkeiten oder Einschränkungen genutzt werden können. Dies umfasst das sogenannte Zwei-Sinne-Prinzip, das besagt, dass Informationen über mehr als einen sensorischen Kanal vermittelt werden sollten.
Die Pflichten aus dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gelten grundsätzlich für alle Unternehmen, die betroffene Produkte oder Dienstleistungen anbieten. Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahmeregelung für Kleinstunternehmen: Betriebe mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro sind von den Barrierefreiheitsanforderungen bei Dienstleistungen befreit.
Online-Shops und E-Commerce-Plattformen fallen als "Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr" unter das BFSG und müssen daher umfassende Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Konkret bedeutet dies, dass der gesamte Einkaufsprozess barrierefrei gestaltet sein muss – von der Produktsuche über die Produktinformation bis hin zum Bezahlvorgang. Online-Händler müssen sicherstellen, dass ihre Webseiten und Apps mit Screenreadern nutzbar sind und über eine intuitive Tastaturnavigation verfügen.